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Art. 57 Veterinärgesetz (VetG) - Gültigkeit des Patentes

Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen Gegenständen - Viehhandel
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Art. 57 VetG · Gültigkeit des Patentes

1. Die Patente für Grossviehhandel sind auch für den Handel mit Kleinvieh gültig.

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