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Art. 56 Veterinärgesetz (VetG) - Tierverkehr mit dem Ausland

Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen Gegenständen - Tierverkehr
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Art. 56 VetG · Tierverkehr mit dem Ausland

1. Wer ausländische Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- oder Schweinegattung zur Sömmerung auf Bündner Alpen auftreiben will, hat dies vor dem beabsichtigten Grenzübertritt dem Amt zu melden.

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