914.000
VETGLVET
CH-GR
Art. 56 Veterinärgesetz (VetG) - Tierverkehr mit dem Ausland
Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen Gegenständen - Tierverkehr
Art. 56 VetG · Tierverkehr mit dem Ausland
1. Wer ausländische Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- oder Schweinegattung zur Sömmerung auf Bündner Alpen auftreiben will, hat dies vor dem beabsichtigten Grenzübertritt dem Amt zu melden.