914.000
VETGLVET
CH-GR
Art. 55 Veterinärgesetz (VetG) - Kosten der Auffuhrkontrollen
Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen Gegenständen - Viehmärkte und Ausstellungen
Art. 55 VetG · Kosten der Auffuhrkontrollen
1. Die aus den Auffuhrkontrollen entstehenden Kosten sind durch die Veranstalter zu tragen.