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Art. 55 Veterinärgesetz (VetG) - Kosten der Auffuhrkontrollen

Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen Gegenständen - Viehmärkte und Ausstellungen
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Art. 55 VetG · Kosten der Auffuhrkontrollen

1. Die aus den Auffuhrkontrollen entstehenden Kosten sind durch die Veranstalter zu tragen.

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