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Art. 53 Veterinärgesetz (VetG) - Befugnisse des Amtes

Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen Gegenständen - Viehmärkte und Ausstellungen
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Art. 53 VetG · Befugnisse des Amtes

1. Bei akuter Seuchengefahr oder der Gefahr der Verschleppung ansteckender Krankheiten ist das Amt befugt, die Nichtabhaltung oder die vorübergehende Einstellung von Viehmärkten, Schlachtviehmärkten, Viehschauen und Viehausstellungen zu verfügen.

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