Art. 52 Veterinärgesetz (VetG) - Tierseuchenfonds
Art. 52 VetG · Tierseuchenfonds
1. Alle Kosten der Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen sowie die Tierentschädigungen gehen, soweit sie nicht von der Tierhalterin oder vom Tierhalter, der Gemeinde oder vom Bund zu tragen sind, zu Lasten der Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung.
2. Es sind dies insbesondere folgende Kosten
1. die Tierarztkosten für Verrichtungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung;
2. die Laborkosten für Untersuchungen, die vom Amt angeordnet oder mit dessen Zustimmung erfolgten;
3. die Kosten für Impfstoffe bei angeordneten Impfungen der Nutztierbestände;
4. die Kosten für die Desinfektionsmittel für Einrichtungen und Fahrzeuge in der Tierseuchenbekämpfung;
5. die Transport-, Schatzungs- und Verwertungskosten im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung;
6. die Kosten für die vom Kanton aufgestellten Seuchenwachen, Absperr- und Desinfektionsposten;
7. die Entschädigung des vom Amt engagierten Hilfspersonals bei Untersuchungen und Schutzimpfungen im Anschluss an Seuchenausbrüche unter Beachtung der Artikel 42 und 51 dieses Gesetzes;
8. die Entsorgung tierischer Nebenprodukte bei Seuchenfällen;
9. die Entschädigung der Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren für Verrichtungen bei der Bekämpfung anzeigepflichtiger Bienenkrankheiten;
10. * im Weiteren gehen die kantonalen Kostenanteile des Sammeldienstes, des Betriebes und Unterhalts der kantonalen Sammelstelle und der Entsorgung tierischer Nebenprodukte, soweit sie nicht von Privaten, der Gemeinde oder vom Bund zu tragen sind, zu Lasten der Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung.