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Art. 5 Veterinärgesetz (VetG) - Amt

Organisation und Zuständigkeit - Kantonale Behörden
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Art. 5 VetG · Amt

1. Das zuständige Amt vollzieht generell als Fachstelle die Bestimmungen über die Tierseuchenbekämpfung, die Lebensmittel, den Tierschutz, die Berufe der Tiergesundheitspflege, die Tierarzneimittel sowie den Viehhandel.

2. Insbesondere obliegen ihm

a) die Anordnung der Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung oder zur Tilgung von Tierseuchen oder anderer Tierkrankheiten, soweit nicht andere Instanzen des Bundes oder des Kantons zuständig sind;

b) die Erteilung sowie der Entzug von Bewilligungen, sofern in diesem Gesetz oder in den Ausführungsbestimmungen nicht eine andere Stelle als zuständig bezeichnet wird;

c) die Mitwirkung bei Tiergesundheitsdiensten;

d) die Beaufsichtigung und Überwachung der Organe der Tierseuchenpolizei, des Tierschutzes und im Bereiche der Tierarzneimittel sowie der Berufe der Tiergesundheitspflege;

e) Leitung der Instruktions- und Ergänzungskurse für Viehhändlerinnen und Viehhändler;

f) Mitwirkung bei der Erforschung von Tierkrankheiten, soweit dies im Interesse des Kantons liegt;

g) Ausarbeitung amtlicher Gutachten;

h) Erteilung und Entzug von Viehhandelspatenten;

i) die Kontrolle der Primärproduktion;

j) die Führung der kantonalen Stelle zur Bearbeitung von Hundebissmeldungen.

3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann es insbesondere die polizeilichen Organe, den landwirtschaftlichen Kontrolldienst sowie den landwirtschaftlichen Beratungsdienst beiziehen.

4. Das Amt bezeichnet die Tierärztinnen und Tierärzte mit Spezialaufgaben sowie die Wasenmeisterinnen und Wasenmeister, welche an Instruktions- oder Fortbildungskursen teilzunehmen haben.

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