914.000
VETGLVET
CH-GR
Art. 49 Veterinärgesetz (VetG) - Beiträge
Tierseuchenbekämpfung - Entschädigungen und Beiträge
Art. 49 VetG · Beiträge
1. Aus der Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung können Beiträge geleistet werden
a) an die Instruktion und Durchführung der Fleischhygiene;
b) an Tiergesundheitsdienste;
c) bis zu 50 Prozent an die Erstellungskosten von regionalen Sammelstellen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte oder anderer Anlagen, die der Tierseuchenbekämpfung und Gesunderhaltung der Nutztiere dienen.