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Art. 49 Veterinärgesetz (VetG) - Beiträge

Tierseuchenbekämpfung - Entschädigungen und Beiträge
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Art. 49 VetG · Beiträge

1. Aus der Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung können Beiträge geleistet werden

a) an die Instruktion und Durchführung der Fleischhygiene;

b) an Tiergesundheitsdienste;

c) bis zu 50 Prozent an die Erstellungskosten von regionalen Sammelstellen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte oder anderer Anlagen, die der Tierseuchenbekämpfung und Gesunderhaltung der Nutztiere dienen.

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