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Art. 48 Veterinärgesetz (VetG) - 5. Überprüfung und Berichtigung der Schätzungen

Tierseuchenbekämpfung - Entschädigungen und Beiträge
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Art. 48 VetG · 5. Überprüfung und Berichtigung der Schätzungen

1. Tierbesitzerinnen oder Tierbesitzer, welche mit der Schätzung nicht einverstanden sind, können unter Beilage des Schätzungsprotokolls und weiterer für die Beurteilung relevanter Unterlagen beim zuständigen Departement Beschwerde erheben.

2. Das Amt hat Schätzungen, welche auf unrichtigen Angaben beruhen oder nicht den einschlägigen Richtlinien entsprechen, zur Neubeurteilung an die Schätzungsexperten zurückzugeben, notfalls dem zuständigen Departement zur Überprüfung und Berichtigung weiterzuleiten.

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