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Art. 47 Veterinärgesetz (VetG) - 4. Schätzung

Tierseuchenbekämpfung - Entschädigungen und Beiträge
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Art. 47 VetG · 4. Schätzung

1. Die Tiere sind in der Regel durch die Schätzungsexpertinnen oder Schätzungsexperten zu schätzen. In dringenden Fällen oder wenn nur einzelne, insbesondere auch umgestandene Tiere zu beurteilen sind, kann die Kantonstierärztin, der Kantonstierarzt, die Kantonstierarztstellvertreterin oder der Kantonstierarztstellvertreter die Schätzung vornehmen. Bei umgestandenen Tieren sind Abstammungs-, Milchleistungs- und Fleischleistungsnachweise sowie die Versicherungsschätzung mitzuberücksichtigen.

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