914.000
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CH-GR
Art. 46 Veterinärgesetz (VetG) - 3. Ausnahmen und Reduktion der Entschädigung
Tierseuchenbekämpfung - Entschädigungen und Beiträge
Art. 46 VetG · 3. Ausnahmen und Reduktion der Entschädigung
1. Die Entschädigungen werden neben den in der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung genannten Gründen nach Ermessen verweigert oder herabgesetzt, wenn
a) den kranken Tieren nicht die nötige Pflege und Behandlung zuteil wurde, insbesondere wenn keine Tierärztin oder kein Tierarzt zugezogen oder Haltevorschriften nicht beachtet wurden;
b) durch fahrlässiges Verhalten der Verwertungsertrag beeinträchtigt ist;
c) bei umgestandenen oder geschlachteten Tieren Unterlagen zur Sicherung der Diagnose, wie tierärztlicher Befund, Sektionsbericht, Laborbefunde, oder zur Schätzung nötige Unterlagen bezüglich der Abstammung, der Milch- und Fleischleistung, der Trächtigkeit etc. nicht oder nur teilweise vorliegen.