Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
914.000 VETGLVET CH-GR

Art. 46 Veterinärgesetz (VetG) - 3. Ausnahmen und Reduktion der Entschädigung

Tierseuchenbekämpfung - Entschädigungen und Beiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 46 VetG · 3. Ausnahmen und Reduktion der Entschädigung

1. Die Entschädigungen werden neben den in der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung genannten Gründen nach Ermessen verweigert oder herabgesetzt, wenn

a) den kranken Tieren nicht die nötige Pflege und Behandlung zuteil wurde, insbesondere wenn keine Tierärztin oder kein Tierarzt zugezogen oder Haltevorschriften nicht beachtet wurden;

b) durch fahrlässiges Verhalten der Verwertungsertrag beeinträchtigt ist;

c) bei umgestandenen oder geschlachteten Tieren Unterlagen zur Sicherung der Diagnose, wie tierärztlicher Befund, Sektionsbericht, Laborbefunde, oder zur Schätzung nötige Unterlagen bezüglich der Abstammung, der Milch- und Fleischleistung, der Trächtigkeit etc. nicht oder nur teilweise vorliegen.

← Art. 45 VetG Veterinärgesetz (VetG) - Zweck Art. 47 VetG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →