914.000
VETGLVET
CH-GR
Art. 45 Veterinärgesetz (VetG) - 2. Höhe der Entschädigung, Grundsatz
Tierseuchenbekämpfung - Entschädigungen und Beiträge
Art. 45 VetG · 2. Höhe der Entschädigung, Grundsatz
1. Die Entschädigungen sind so zu bemessen, dass die Geschädigten unter Anrechnung des Verwertungserlöses bei Klauentieren und Pferden 90 Prozent, bei anderen Tieren 70 Prozent des Schatzungswertes erhalten.