Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
914.000 VETGLVET CH-GR

Art. 45 Veterinärgesetz (VetG) - 2. Höhe der Entschädigung, Grundsatz

Tierseuchenbekämpfung - Entschädigungen und Beiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 45 VetG · 2. Höhe der Entschädigung, Grundsatz

1. Die Entschädigungen sind so zu bemessen, dass die Geschädigten unter Anrechnung des Verwertungserlöses bei Klauentieren und Pferden 90 Prozent, bei anderen Tieren 70 Prozent des Schatzungswertes erhalten.

← Art. 44 VetG Veterinärgesetz (VetG) - Zweck Art. 46 VetG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →