914.000
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CH-GR
Art. 44 Veterinärgesetz (VetG) - Entschädigungen für Tierverluste 1. Im Allgemeinen
Tierseuchenbekämpfung - Entschädigungen und Beiträge
Art. 44 VetG · Entschädigungen für Tierverluste 1. Im Allgemeinen
1. Für Tierverluste werden Entschädigungen entsprechend der eidgenössischen Gesetzgebung und ergänzender kantonaler Bestimmungen geleistet.
2. Die Regierung ist befugt, soweit es im öffentlichen Interesse liegt, für weitere Tierkrankheiten die Entschädigungsgrundsätze ganz oder teilweise anwendbar zu erklären.