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Art. 43 Veterinärgesetz (VetG) - Pflichten der Tierhalterin beziehungsweise des Tierhalters

Tierseuchenbekämpfung - Massnahmen
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Art. 43 VetG · Pflichten der Tierhalterin beziehungsweise des Tierhalters

1. Die Tierhalterin beziehungsweise der Tierhalter hat insbesondere

1. der Tierärztin beziehungsweise dem Tierarzt bei den Untersuchungen und weiteren Verrichtungen behilflich zu sein und ihre beziehungsweise seine Anordnungen zu befolgen;

2. die erkrankten Tiere nach Weisung der Tierärztin beziehungsweise des Tierarztes zu behandeln;

3. die Reinigung und Desinfektion der eigenen Stallungen und ihrer Umgebung vorzunehmen oder auf eigene Kosten vornehmen zu lassen;

4. bei angeordneten Impfungen und Schafbädern die Tiere auf den bezeichneten Platz zu bringen und beim Impfen beziehungsweise beim Baden der Tiere behilflich zu sein;

5. im Heimbetrieb anfallende Tierkörper gemäss den Anordnungen der Gemeinde für den Abtransport bereitzustellen, in eine von der Gemeinde bezeichnete Sammelstelle oder auf den Wasenplatz zu verbringen.

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