Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
914.000 VETGLVET CH-GR

Art. 41 Veterinärgesetz (VetG) - Mitteilung und Publikationen von Sperrmassnahmen

Tierseuchenbekämpfung - Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41 VetG · Mitteilung und Publikationen von Sperrmassnahmen

1. Betreffen die Sperrmassnahmen nur Einzelbestände, erfolgt die schriftliche Mitteilung an die Inhaberin oder den Inhaber unter Orientierung der seuchenpolizeilichen Organe der Gemeinde.

2. Bei grösserer Ausdehnung einer Seuche oder bei grösserer Seuchengefahr werden die Verfügungen der Gemeinde mitgeteilt, die für deren Veröffentlichung und Einhaltung verantwortlich ist. In besonderen Fällen erfolgt die Publikation im Kantonsamtsblatt. Bei hochansteckenden Seuchen sind die Sperrverfügungen und Anordnungen mit allen dafür geeigneten Massnahmen bekanntzumachen.

← Art. 40 VetG Veterinärgesetz (VetG) - Zweck Art. 42 VetG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →