914.000
VETGLVET
CH-GR
Art. 41 Veterinärgesetz (VetG) - Mitteilung und Publikationen von Sperrmassnahmen
Tierseuchenbekämpfung - Massnahmen
Art. 41 VetG · Mitteilung und Publikationen von Sperrmassnahmen
1. Betreffen die Sperrmassnahmen nur Einzelbestände, erfolgt die schriftliche Mitteilung an die Inhaberin oder den Inhaber unter Orientierung der seuchenpolizeilichen Organe der Gemeinde.
2. Bei grösserer Ausdehnung einer Seuche oder bei grösserer Seuchengefahr werden die Verfügungen der Gemeinde mitgeteilt, die für deren Veröffentlichung und Einhaltung verantwortlich ist. In besonderen Fällen erfolgt die Publikation im Kantonsamtsblatt. Bei hochansteckenden Seuchen sind die Sperrverfügungen und Anordnungen mit allen dafür geeigneten Massnahmen bekanntzumachen.