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Art. 40 Veterinärgesetz (VetG) - Laboratoriumsuntersuchungen

Tierseuchenbekämpfung - Massnahmen
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Art. 40 VetG · Laboratoriumsuntersuchungen

1. Aufträge für amtliche Untersuchungen sind den Laboratorien des Amtes zuzuleiten. Es entscheidet, welche Aufträge an bestimmte auswärtige Laboratorien zur Erledigung weitergeleitet werden.

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