914.000
VETGLVET
CH-GR
Art. 4 Veterinärgesetz (VetG) - Departement
Organisation und Zuständigkeit - Kantonale Behörden
Art. 4 VetG · Departement
1. Das Departement wählt die vom Bundesrecht und kantonalen Recht vorgesehenen Organe der Tierseuchenpolizei, des Tierschutzes und im Bereiche der Tierarzneimittelgesetzgebung, sofern sie nicht von der Regierung ernannt werden.
2. Es ist ferner zuständig für
a) die Behandlung von Beschwerden;
b) die Durchführung von Strafverfahren im Verwaltungsstrafverfahren;
c) den Abschluss von Verträgen mit Privaten und öffentlich-rechtlichen Körperschaften bei der Übertragung von Aufgaben.