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Art. 39 Veterinärgesetz (VetG) - Allgemeine Massnahmen

Tierseuchenbekämpfung - Massnahmen
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Art. 39 VetG · Allgemeine Massnahmen

1. Die Kantonstierärztin beziehungsweise der Kantonstierarzt und ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter können alle notwendigen Massnahmen anordnen, um die Ausbreitung auch neuer Tierseuchen zu bekämpfen. Sie können sowohl Bekämpfungsmassnahmen bei verseuchten oder seuchenverdächtigen Tieren ergreifen als auch Massnahmen zum Schutze gesunder Tiere anordnen.

2. Sie können insbesondere Sperrmassnahmen, Schutzimpfungen, Tötung von Tieren sowie präventive Massnahmen oder Anordnungen für die Fleisch- und Milchverwertung verfügen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PVG 2011 8 · gr (Art. 39 VetG)
Vaccination Mandate Challenge Regarding Bluetongue Disease
Cited to clarify the cantonal veterinarian's competence to order necessary measures, including protective vaccinations, to combat the spread of disease.