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Art. 37 Veterinärgesetz (VetG) - Einzug und Ablieferung

Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung
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Art. 37 VetG · Einzug und Ablieferung

1. Die Gemeinde hat die Beiträge der Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer an die Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung sowie die Sömmerungstaxen für ausserkantonale Tiere einzuziehen. Sie liefert dem Amt auf offiziellen Formularen Zähllisten für die Sömmerungstaxen ab.

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