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Art. 35 Veterinärgesetz (VetG) - Fondseinnahmen

Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung
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Art. 35 VetG · Fondseinnahmen

1. Der Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung fliessen folgende Einnahmen zu

1. * der jährliche Beitrag des Kantons und der Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer; er errechnet sich je Stück der Rindvieh-, Pferde-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung und je Bienenvolk;

2. die Beiträge für ausserkantonale Sömmerungstiere, die von der Tierbesitzerin und vom Tierbesitzer zu entrichten sind;

3. die Nettoerträge der Viehhandelsgebühren;

4. andere Gebühren des Amtes und Bussen aus der Anwendung der Bestimmungen über die Tierarzneimittel-, Tierseuchen-, Tierschutz- und Veterinärgesetzgebung;

5. die Beiträge gemäss Artikel 31 und 33.

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