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Art. 33 Veterinärgesetz (VetG) - 3. Beteiligung Privater am Sammeldienst

Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
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Art. 33 VetG · 3. Beteiligung Privater am Sammeldienst

1. Fleischverarbeitende Betriebe ohne Eigenschlachtungen und andere Betriebe oder Benützer, welche die Dienste des Sammeldienstes für tierische Nebenprodukte beanspruchen, haben sich an den Kosten des Sammeldienstes angemessen zu beteiligen.

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