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Art. 32 Veterinärgesetz (VetG) - 2. Regionale Sammelstellen

Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
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Art. 32 VetG · 2. Regionale Sammelstellen

1. An die Kosten der Erstellung regionaler Sammelstellen kann die Regierung Beiträge bis zu 50 Prozent aus der kantonalen Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung gewähren.

2. Die Betriebs- und Unterhaltskosten der regionalen Sammelstellen gehen zu Lasten der angeschlossenen Gemeinden.

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