914.000
VETGLVET
CH-GR
Art. 32 Veterinärgesetz (VetG) - 2. Regionale Sammelstellen
Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Art. 32 VetG · 2. Regionale Sammelstellen
1. An die Kosten der Erstellung regionaler Sammelstellen kann die Regierung Beiträge bis zu 50 Prozent aus der kantonalen Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung gewähren.
2. Die Betriebs- und Unterhaltskosten der regionalen Sammelstellen gehen zu Lasten der angeschlossenen Gemeinden.