Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
914.000 VETGLVET CH-GR

Art. 30 Veterinärgesetz (VetG) - Pflichten der Privaten

Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 VetG · Pflichten der Privaten

1. Wer gewerbsmässig Tiere schlachtet oder Fleisch verarbeitet (Schlacht-, Metzgereibetriebe usw.), ist verpflichtet, sich dem kantonalen Sammeldienst anzuschliessen und seine Nebenprodukte zu bestimmten Zeiten selber der Sammelstelle zuzuführen, oder auf Gesuch hin diese von einer anerkannten, vertraglich gesicherten privaten Entsorgungsunternehmung entsorgen zu lassen.

← Art. 29 VetG Veterinärgesetz (VetG) - Zweck Art. 31 VetG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →