914.000
VETGLVET
CH-GR
Art. 30 Veterinärgesetz (VetG) - Pflichten der Privaten
Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Art. 30 VetG · Pflichten der Privaten
1. Wer gewerbsmässig Tiere schlachtet oder Fleisch verarbeitet (Schlacht-, Metzgereibetriebe usw.), ist verpflichtet, sich dem kantonalen Sammeldienst anzuschliessen und seine Nebenprodukte zu bestimmten Zeiten selber der Sammelstelle zuzuführen, oder auf Gesuch hin diese von einer anerkannten, vertraglich gesicherten privaten Entsorgungsunternehmung entsorgen zu lassen.