Art. 3 Veterinärgesetz (VetG) - Regierung
Art. 3 VetG · Regierung
1. Die Regierung übt die Oberaufsicht über die Tierseuchenbekämpfung, den Tierschutz, die Berufe der Tiergesundheitspflege, den Viehhandel sowie den Bereich Tierarzneimittel und Lebensmittel aus.
2. Im Weiteren ist die Regierung insbesondere für die folgenden Aufgaben zuständig
a) Wahl der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters;
b) Wahl der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte;
c) Wahl der Tierversuchskommission und des Präsidiums;
d) Einsetzung, Aufgabenumschreibung sowie Festsetzung der Rechte, Pflichten und Entschädigungen von Organen der Tierseuchenpolizei, des Tierschutzes und im Bereiche der Tierarzneimittelgesetzgebung. Sie kann den Organen bestimmte Regionen zuweisen, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben.