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Art. 29 Veterinärgesetz (VetG) - 4. Plätze zum Vergraben von tierischen Nebenprodukten (Wasenplätze)

Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
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Art. 29 VetG · 4. Plätze zum Vergraben von tierischen Nebenprodukten (Wasenplätze)

1. Die Gemeinden können verpflichtet werden, geeignete Wasenplätze zur Verfügung zu stellen.

2. Auf Alpen und abgelegenen Berggütern sind tierische Nebenprodukte in der Regel am Ort, wo sie anfallen, so zu vergraben, dass sie mindestens mit einer 1,2 m hohen Erdschicht überdeckt werden. Die Stelle darf nicht sumpfig sein und nicht in der Nähe von Wasserläufen oder Quellfassungen liegen.

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