914.000
VETGLVET
CH-GR
Art. 28 Veterinärgesetz (VetG) - 3. Sammeldienst
Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Art. 28 VetG · 3. Sammeldienst
1. Die Gemeinden sind verpflichtet, sich dem kantonalen Sammeldienst zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte anzuschliessen.
2. Die Gemeinden können für ihr Gebiet das Einsammeln der anfallenden tierischen Nebenprodukte und deren Transport in die zugewiesene regionale Sammelstelle organisieren.