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Art. 28 Veterinärgesetz (VetG) - 3. Sammeldienst

Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
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Art. 28 VetG · 3. Sammeldienst

1. Die Gemeinden sind verpflichtet, sich dem kantonalen Sammeldienst zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte anzuschliessen.

2. Die Gemeinden können für ihr Gebiet das Einsammeln der anfallenden tierischen Nebenprodukte und deren Transport in die zugewiesene regionale Sammelstelle organisieren.

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