914.000
VETGLVET
CH-GR
Art. 27 Veterinärgesetz (VetG) - 2. Gemeindesammelstellen
Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Art. 27 VetG · 2. Gemeindesammelstellen
1. Die Gemeinden können Gemeindesammelstellen einrichten, in der die tierischen Nebenprodukte bis zum Weitertransport einwandfrei gekühlt aufbewahrt werden können. Die Gemeinden sind für den Abtransport verantwortlich.