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Art. 27 Veterinärgesetz (VetG) - 2. Gemeindesammelstellen

Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
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Art. 27 VetG · 2. Gemeindesammelstellen

1. Die Gemeinden können Gemeindesammelstellen einrichten, in der die tierischen Nebenprodukte bis zum Weitertransport einwandfrei gekühlt aufbewahrt werden können. Die Gemeinden sind für den Abtransport verantwortlich.

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