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Art. 25 Veterinärgesetz (VetG) - Aufgaben des Kantons

Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
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Art. 25 VetG · Aufgaben des Kantons

1. Der Kanton sorgt dafür, dass die Infrastruktur für die Entsorgung tierischer Nebenprodukte bereitgestellt wird.

2. Der Kanton erstellt eine oder mehrere kantonale Sammelstellen für tierische Nebenprodukte.

3. Der Kanton sorgt im Rahmen der Wirtschaftlichkeit für einen ausreichenden Sammeldienst.

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