914.000
VETGLVET
CH-GR
Art. 23 Veterinärgesetz (VetG) - Praxisführung
Berufe der Tiergesundheitspflege und Praxisführung - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 23 VetG · Praxisführung
1. Die Bewilligungsinhaberin beziehungsweise der Bewilligungsinhaber hat die Praxis persönlich zu führen.
2. Sämtliche in einer Praxisgemeinschaft zusammengeschlossenen, in eigener Verantwortung in der Tiergesundheitspflege tätigen Personen müssen zur Ausübung ihres Berufs über eine entsprechende Bewilligung verfügen.
3. Die Bewilligungsinhaberin beziehungsweise der Bewilligungsinhaber ist für die Berufsausübung von Vertreterinnen und Vertretern, Assistentinnen und Assistenten sowie anderen Hilfspersonen verantwortlich.