914.000
VETGLVET
CH-GR
Art. 22 Veterinärgesetz (VetG) - Meldepflichten
Berufe der Tiergesundheitspflege und Praxisführung - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 22 VetG · Meldepflichten
1. Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker sowie Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung für weitere Berufe der Tiergesundheitspflege haben in allen Fällen, in denen sie Anzeichen einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit wahrnehmen, sofort die zuständige amtliche Tierärztin oder den zuständigen amtlichen Tierarzt zu benachrichtigen.
2. Sie sind weiter verpflichtet, eine Tierärztin oder einen Tierarzt beizuziehen, wenn offenkundig ist, dass der Zustand des Tieres tierärztliche Abklärung oder Behandlung erfordert.