Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
914.000 VETGLVET CH-GR

Art. 21 Veterinärgesetz (VetG) - Aufsicht

Berufe der Tiergesundheitspflege und Praxisführung - Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 VetG · Aufsicht

1. Das Amt ist berechtigt, alle der Berufsausübung dienenden Räume, Fahrzeuge, Arzneimittel, Medizinprodukte und Einrichtungen der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers zu kontrollieren und in die Praxisaufzeichnungen Einblick zu nehmen.

← Art. 20 VetG Veterinärgesetz (VetG) - Zweck Art. 22 VetG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →