914.000
VETGLVET
CH-GR
Art. 21 Veterinärgesetz (VetG) - Aufsicht
Berufe der Tiergesundheitspflege und Praxisführung - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 21 VetG · Aufsicht
1. Das Amt ist berechtigt, alle der Berufsausübung dienenden Räume, Fahrzeuge, Arzneimittel, Medizinprodukte und Einrichtungen der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers zu kontrollieren und in die Praxisaufzeichnungen Einblick zu nehmen.