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Art. 2 Veterinärgesetz (VetG) - Vollzug

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 VetG · Vollzug

1. Der Kanton vollzieht insbesondere die Bundesgesetzgebung im Bereich der Bekämpfung von Tierseuchen, der Tierarzneimittel, der Berufe der Tiergesundheitspflege, der Lebensmittel und des Tierschutzes, die Viehhandelsbestimmungen sowie die ergänzenden kantonalen Bestimmungen.

2. Die Gemeinden vollziehen die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung, die Hundehaltung und den Tierschutz, soweit sie dafür zuständig sind.

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