914.000
VETGLVET
CH-GR
Art. 18 Veterinärgesetz (VetG) - Untersagte Tätigkeiten
Berufe der Tiergesundheitspflege und Praxisführung - Weitere Berufe der Tiergesundheitspflege
Art. 18 VetG · Untersagte Tätigkeiten
1. Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung für weitere Berufe der Tiergesundheitspflege ist es ausdrücklich untersagt
a) Schmerzausschaltungen und schmerzausschaltungspflichtige chirurgische Verrichtungen vorzunehmen sowie ansteckende Krankheiten zu behandeln;
b) Blutentnahmen, Injektionen sowie andere invasive Massnahmen vorzunehmen;
c) amtliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen auszustellen.