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Art. 18 Veterinärgesetz (VetG) - Untersagte Tätigkeiten

Berufe der Tiergesundheitspflege und Praxisführung - Weitere Berufe der Tiergesundheitspflege
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Art. 18 VetG · Untersagte Tätigkeiten

1. Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung für weitere Berufe der Tiergesundheitspflege ist es ausdrücklich untersagt

a) Schmerzausschaltungen und schmerzausschaltungspflichtige chirurgische Verrichtungen vorzunehmen sowie ansteckende Krankheiten zu behandeln;

b) Blutentnahmen, Injektionen sowie andere invasive Massnahmen vorzunehmen;

c) amtliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen auszustellen.

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