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Art. 17 Veterinärgesetz (VetG) - Bewilligung

Berufe der Tiergesundheitspflege und Praxisführung - Weitere Berufe der Tiergesundheitspflege
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Art. 17 VetG · Bewilligung

1. Eine Bewilligung zur Ausübung eines weiteren Berufes der Tiergesundheitspflege wird nur erteilt, wenn sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mittels Ablegen einer Prüfung darüber ausweist, dass sie oder er über die nötige Erfahrung beim Diagnostizieren von Tierseuchen sowie über ausreichende Kenntnisse der Tierseuchen-, Heilmittel- und Tierschutzgesetzgebung verfügt.

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