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Art. 16 Veterinärgesetz (VetG) - Bewilligung

Berufe der Tiergesundheitspflege und Praxisführung - Besamungstechnikerin und Besamungstechniker
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Art. 16 VetG · Bewilligung

1. Jede Inhaberin und jeder Inhaber des Fähigkeitsausweises für Besamungstechnikerinnen oder Besamungstechniker ist berechtigt, mit Bewilligung des Amtes künstliche Besamungen vorzunehmen. Die Bewilligung wird für die Tätigkeit im Kanton oder in einem bestimmten Betrieb ausgestellt.

2. Die Bewilligung berechtigt lediglich, ausschliesslich der künstlichen Besamung dienende Eingriffe an Nutz- und Heimtieren vorzunehmen.

3. Den Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhabern ist untersagt, Dritte mit der künstlichen Besamung zu beauftragen.

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