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Art. 13 Veterinärgesetz (VetG) - Bewilligungspflicht

Berufe der Tiergesundheitspflege und Praxisführung - Bewilligungspflicht
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Art. 13 VetG · Bewilligungspflicht

1. Eine Bewilligung ist erforderlich, um in eigener fachlicher Verantwortung gegen Entschädigung

a) Krankheiten, Verletzungen oder gesundheitliche Störungen an Nutz- und Heimtieren festzuhalten und zu behandeln;

b) der Fortpflanzung dienende Eingriffe an Nutz- und Heimtieren vorzunehmen;

c) Heilmittel für Tiere abzugeben.

2. Übt eine Person in einem anderen Kanton oder in einem Vertragsstaat eine gemäss Absatz 1 bewilligungspflichtige Tätigkeit rechtmässig und mit dessen Bewilligung aus, kann sie während längstens 90 Arbeitstagen im Jahr ihre Tätigkeit ohne Bewilligung im Kanton Graubünden ausüben. Sie hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Amt schriftlich mitzuteilen und den Nachweis zu erbringen, dass sie ihre Tätigkeit bisher rechtmässig ausgeübt hat. Sie hat dem Amt jederzeit über ihre Tätigkeiten Auskunft zu erteilen. Im Übrigen ist sie den Bewilligungsinhabern gleichgestellt.

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