914.000
VETGLVET
CH-GR
Art. 12 Veterinärgesetz (VetG) - 3. Entsorgung tierischer Nebenprodukte
Organisation und Zuständigkeit - Gemeindebehörden
Art. 12 VetG · 3. Entsorgung tierischer Nebenprodukte
1. Jede Gemeinde hat die Entsorgung der auf ihrem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte sicherzustellen, soweit sie nicht von der Inhaberin oder vom Inhaber entsorgt werden.