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Art. 12 Veterinärgesetz (VetG) - 3. Entsorgung tierischer Nebenprodukte

Organisation und Zuständigkeit - Gemeindebehörden
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Art. 12 VetG · 3. Entsorgung tierischer Nebenprodukte

1. Jede Gemeinde hat die Entsorgung der auf ihrem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte sicherzustellen, soweit sie nicht von der Inhaberin oder vom Inhaber entsorgt werden.

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