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Art. 9 Viehwirtschaftsverordnung - Marktverzeichnis

Tierzucht und Viehwirtschaftsförderung
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Art. 9 Viehwirtschaftsverordnung · Marktverzeichnis

1. Das Landwirtschaftsamt erstellt nach Anhören der interessierten Kreise jährlich ein Verzeichnis der Nutzvieh- und der ländlichen Warenmärkte.

2. Nach jedem im Marktverzeichnis aufgeführten Markt hat die Gemeinde die Zahl der aufgeführten Tiere dem Landwirtschaftsamt zu melden.

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