912.010
CH-GR
Art. 9 Viehwirtschaftsverordnung - Marktverzeichnis
Tierzucht und Viehwirtschaftsförderung
Art. 9 Viehwirtschaftsverordnung · Marktverzeichnis
1. Das Landwirtschaftsamt erstellt nach Anhören der interessierten Kreise jährlich ein Verzeichnis der Nutzvieh- und der ländlichen Warenmärkte.
2. Nach jedem im Marktverzeichnis aufgeführten Markt hat die Gemeinde die Zahl der aufgeführten Tiere dem Landwirtschaftsamt zu melden.