912.010
CH-GR
Art. 8 Viehwirtschaftsverordnung - Viehabsatz
Tierzucht und Viehwirtschaftsförderung
Art. 8 Viehwirtschaftsverordnung · Viehabsatz
1. Der Kanton fördert den Absatz von Nutztieren und beteiligt sich an den Viehabsatzmassnahmen des Bundes.
2. Er kann Beiträge leisten für die Marktüberwachung, Werbung und marktentlastenden Massnahmen, wobei Qualitätsmerkmale besonders berücksichtigt werden können.
3. Er kann die Durchführung dieser Massnahmen einer landwirtschaftlichen Organisation übertragen.