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Art. 7 Viehwirtschaftsverordnung - Festlegung der Beiträge

Tierzucht und Viehwirtschaftsförderung
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Art. 7 Viehwirtschaftsverordnung · Festlegung der Beiträge

1. Der Grosse Rat bestimmt für die Beiträge im Sinne von Artikel 4 bis 6 jährlich den Gesamtkredit.

2. Die Regierung regelt die Einzelheiten.

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