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Art. 6 Viehwirtschaftsverordnung - Ergänzende Massnahmen

Tierzucht und Viehwirtschaftsförderung
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Art. 6 Viehwirtschaftsverordnung · Ergänzende Massnahmen

1. Für besondere Massnahmen zur Förderung der Zucht oder Haltung von Rind- oder Kleinvieh sowie von Pferden kann der Kanton Beiträge gewähren.

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