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Art. 5 Viehwirtschaftsverordnung - Beiträge an Ausstellungen

Tierzucht und Viehwirtschaftsförderung
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Art. 5 Viehwirtschaftsverordnung · Beiträge an Ausstellungen

1. Der Kanton kann an Tierausstellungen und Tiervorführungen von regionaler und überregionaler Bedeutung Beiträge leisten.

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