912.010
CH-GR
Art. 5 Viehwirtschaftsverordnung - Beiträge an Ausstellungen
Tierzucht und Viehwirtschaftsförderung
Art. 5 Viehwirtschaftsverordnung · Beiträge an Ausstellungen
1. Der Kanton kann an Tierausstellungen und Tiervorführungen von regionaler und überregionaler Bedeutung Beiträge leisten.