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Art. 4 Viehwirtschaftsverordnung - Kantonale Ausstellungen

Tierzucht und Viehwirtschaftsförderung
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Art. 4 Viehwirtschaftsverordnung · Kantonale Ausstellungen

1. Die Regierung ist befugt, kantonale Viehausstellungen durchzuführen und wo möglich mit einer allgemeinen landwirtschaftlichen Ausstellung zu verbinden.

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