912.010
CH-GR
Art. 3 Viehwirtschaftsverordnung - Viehwirtschaftskommission
Tierzucht und Viehwirtschaftsförderung
Art. 3 Viehwirtschaftsverordnung · Viehwirtschaftskommission
1. Die Regierung bestimmt eine Viehwirtschaftskommission von maximal sieben Mitgliedern und bezeichnet den Präsidenten. Die Amtszeit des Präsidenten ist auf vier Jahre begrenzt. Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt maximal 12 Jahre.
2. Die verschiedenen viehwirtschaftlichen Organisationen sind angemessen zu berücksichtigen.
3. Die Viehwirtschaftskommission begutachtet Fragen der Tierzucht, der Haltung und des Absatzes und stellt gegebenenfalls Antrag an das zuständige Departement.