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Art. 1 Viehwirtschaftsverordnung - Gleichstellung der Geschlechter

Tierzucht und Viehwirtschaftsförderung
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Art. 1 Viehwirtschaftsverordnung · Gleichstellung der Geschlechter

1. Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verordnung nichts anderes ergibt.

Gleichstellung der Geschlechter Art. 3 Viehwirtschaftsverordnung →

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