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Art. 2 Vorpachtrecht für Alpen und Nutzungsrecht für ausserkantonale Bewerber

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Art. 2 Vorpachtrecht für Alpen und Nutzungsrecht für ausserkantonale Bewerber

1. Gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes gilt für das Nutzungsrecht folgendes Datum: «Ausserkantonalen Bewerbern dürfen Rechte zur Sömmerung von Vieh erst nach dem 1. Februar eingeräumt werden.»

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