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Art. 1 Vorpachtrecht für Alpen und Nutzungsrecht für ausserkantonale Bewerber

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Art. 1 Vorpachtrecht für Alpen und Nutzungsrecht für ausserkantonale Bewerber

1. Gemäss Artikel 4 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 25. September 1994 gilt für das Vorpachtrecht folgendes Datum: «Zur Verpachtung bestimmte Alpen sind bei vorgesehenem Pächterwechsel durch den Verpächter bis am 1. August im Kantonsamtsblatt auszuschreiben.»

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