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Art. 9 Ausführungsbestimmungen für die Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft Graubünden (ABzLKG) - Expertinnen und Experten

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Art. 9 ABzLKG · Expertinnen und Experten

1. Der Vorstand bezeichnet die Expertinnen und Experten für die Prüfung und Begutachtung der Betriebshilfe- und Investitionskreditgesuche im Sinne der bundesrätlichen Verordnung. Er bringt sie dem Departement zur Kenntnis.

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