910.400
ABZLKGDEDCCA
CH-GR
Art. 9 Ausführungsbestimmungen für die Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft Graubünden (ABzLKG) - Expertinnen und Experten
Art. 9 ABzLKG · Expertinnen und Experten
1. Der Vorstand bezeichnet die Expertinnen und Experten für die Prüfung und Begutachtung der Betriebshilfe- und Investitionskreditgesuche im Sinne der bundesrätlichen Verordnung. Er bringt sie dem Departement zur Kenntnis.