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Art. 8 Ausführungsbestimmungen für die Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft Graubünden (ABzLKG) - Verluste

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Art. 8 ABzLKG · Verluste

1. Die Kreditgenossenschaft orientiert das Departement und die Finanzkontrolle rechtzeitig über unmittelbar drohende Verluste.

2. Für Verluste, die im Sinne des Bundesgesetzes vom Kanton zu tragen sind, stellt die Kreditgenossenschaft von Fall zu Fall Rechnung.

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