910.400
ABZLKGDEDCCA
CH-GR
Art. 7 Ausführungsbestimmungen für die Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft Graubünden (ABzLKG) - Verwaltungskosten
Art. 7 ABzLKG · Verwaltungskosten
1. Die Kreditgenossenschaft stellt dem Kanton für die durch die Investitionskredite verursachten Verwaltungskosten Rechnung.
2. Für die Bezahlung der Verwaltungskosten der Betriebshilfe sind in folgender Reihenfolge beizuziehen
1. Zinserträge aus Betriebshilfemittel;
2. Zinserträge aus dem Reservefonds zur Auslösung neuer Bundesmittel;
3. Der Reservefonds zur Auslösung neuer Bundesmittel.