910.400
ABZLKGDEDCCA
CH-GR
Art. 6 Ausführungsbestimmungen für die Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft Graubünden (ABzLKG) - Zuteilung von Mitteln für die Betriebshilfe
Art. 6 ABzLKG · Zuteilung von Mitteln für die Betriebshilfe
1. Bei der Betriebshilfe hat sich der Kanton an der Mittelbeschaffung zu beteiligen. Sofern die vorhandenen Betriebshilfemittel der Kreditgenossenschaft nicht ausreichen, um die notwendigen Bundesmittel auszulösen, ist dem Departement rechtzeitig ein Gesuch um Bereitstellung des kantonalen Anteils einzureichen.